Steuern
In der Schweiz werden die Beiträge an die Pensionskasse vom steuerbaren Einkommen abgezogen und somit nicht besteuert. Dies erfolgt automatisch via Deklaration im Lohnausweis. Die Besteuerung erfolgt erst bei der Auszahlung der Leistungen infolge Pensionierung, bei einem Vorbezug für Wohneigentumsförderung oder einer Barauszahlung bei Austritt.
Dadurch profitieren Sie während dem Erwerbsleben von einem steuerlichen Aufschub und später – im Ruhestand – von einer günstigeren Besteuerung der Altersrente. Dies, weil in der Regel der Steuersatz nach der Pensionierung aufgrund des reduzierten Einkommens tiefer ist.
In der Schweiz wird die Pensionskassenrente jedes Jahr zu 100 % als Einkommen besteuert – dies zusammen mit den übrigen Einkünften.
Wir senden Ihnen jeweils Ende Januar automatisch die Rentenbescheinigung für das vorangehende Kalenderjahr per Post zu. Diese benötigen Sie als Beleg für Ihre Steuererklärung.
In der Schweiz wird der Kapitalbezug aus der 2. Säule einmalig bei der Fälligkeit besteuert – getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem tieferen Steuersatz. Hierzu ist zu beachten:
- Für die Bestimmung des Steuersatzes werden alle Bezüge von Vorsorgekapitalien aus der 2. und 3. Säule im gleichen Kalenderjahr zusammengezählt. Dies kann finanziell ein Nachteil sein, wenn Ihr Wohnkanton einen progressiven anstelle eines linearen Kapitalsteuersatzes anwendet. Denn bei progressiver Besteuerung gilt: Je höher der Kapitalbezugsbetrag, desto höher der Steuersatz. Daher lohnt es sich zu prüfen, ob die Auszahlungen gestaffelt in verschiedenen Kalenderjahren bezogen werden können. In unserem Webportal können Sie dank dem integrierten Steuerrechner den Steuerbetrag auf Ihrem Kapitalbezug unverbindlich selbst rechnen.
- Bei einer Pensionierung per 31. Dezember gilt der 1. Januar vom Folgejahr als Fälligkeitsdatum für den Kapitalbezug bei der Pensionskasse.
- Der reduzierte Vorsorgetarif beträgt beim Bund 20 % des normalen Steuersatzes. Bei Kanton und Gemeinde hängt die Höhe der Steuern vom Wohnort und dem effektiven Auszahlungsbetrag ab.
- Diese Sonderbesteuerung gilt auch für Hinterbliebene, welche Hinterlassenenleistungen in Form eines Todesfallkapitals beziehen.
Pensionskassen sind gesetzlich verpflichtet, jede Kapitalauszahlung umgehend an die Eidg. Steuerverwaltung zu melden. Daher erhalten Sie von der Steuerbehörde Ihres Wohnkantons die separate Steuerrechnung normalerweise innert weniger Wochen nach dem Kapitalbezug.
Wenn Sie im Zeitpunkt der Auszahlung im Ausland wohnen bzw. nicht mehr in der Schweiz angemeldet sind, müssen wir je nach Art der Leistung und Wohnsitzlandeinen Quellensteuerabzug vornehmen:
- Bei Renten werden normalerweise nur dann Quellensteuern abgezogen, wenn die Schweiz mit dem Land, in dem Sie wohnen, kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Eine Liste und weitere Infos finden Sie auf dieser Website des Bundes.
- Bei einem Kapitalbezug aus der 2. Säule wird die Quellensteuer in jedem Fall abgezogen. Die Besteuerung erfolgt im Kanton, in dem die Pensionskasse ihren Sitz hat – bei TRIKOLON also der Kanton Basellandschaft. Je nach Wohnsitzland können Sie die Rückerstattung der Quellensteuer bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft beantragen. Sie erhalten bei einem Kapitalbezug das erforderliche Rückerstattungsformular samt Merkblatt von uns zugestellt.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und aktiv bei einer Schweizer Pensionskasse für die berufliche Vorsorge versichert sind, benötigen Sie für Ihre Steuererklärung eine Aufschlüsselung der Beiträge nach Obligatorium und Überobligatorium sowie nach Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Als Rentenbezüger müssen Sie die Aufteilung der laufenden Rente in Obligatorium (BVG) und Überobligatorium angeben.
Versicherte von TRIKOLON mit Wohnsitz in Deutschland erhalten von uns die entsprechende Bescheinigung jeweils bis Ende Januar für das vorangehende Kalenderjahr per Post zugestellt.