Austritt
Mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses endet auch Ihr Vorsorgeverhältnis bei TRIKOLON.
Die Austrittsmeldung erfolgt durch Ihren Arbeitgeber. Daraufhin nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf, um mit Ihnen die Überweisung der Austrittsleistung zu regeln.
Generell werden folgende Fälle unterschieden:
Bei Antritt der neuen Stelle oder spätestens einen Monat nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses erlischt Ihr Versicherungsschutz für die berufliche Vorsorge bei TRIKOLON.
Beim Stellenwechsel treten Sie der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers bei, sofern Sie deren Aufnahmebedingungen erfüllen. In diesem Fall teilen Sie uns mit dem Formular “Verwendung der Austrittsleistung“ die Zahlungsadresse Ihrer neuen Pensionskasse mit.
Spätestens einen Monat nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses erlischt Ihr Versicherungsschutz für die berufliche Vorsorge bei TRIKOLON.
Falls Sie danach keine neue Stelle antreten, können Sie sich freiwillig bei der Freizügigkeitseinrichtung einer Bank oder Lebensversicherung für den Invaliditäts- oder Todesfall versichern. Alternativ können Sie auch bei der Auffangeinrichtung BVG Ihre Vorsorge weiterführen. Mehr dazu erfahren Sie unter www.aeis.ch.
Falls das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde und Sie das 58. Altersjahr vollendet haben, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung bei TRIKOLON gemäss Art. 47a BVG. Weitere Informationen finden Sie hier.
Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hauptberuf sind Sie nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstellt. Daher können Sie bei Bedarf Ihre Austrittsleistung bar beziehen. Die steuerbare Barauszahlung muss innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme der Selbständigkeit erfolgen.
Die Barauszahlung ist nur möglich bei Gründung einer Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft. Die Tätigkeit in der eigenen Firma mit Rechtsform GmbH oder AG gilt sozialversicherungsrechtlich nicht als Selbständigkeit, sondern als Anstellung.
Für den Nachweis Ihrer Selbständigkeit ist uns die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse über Ihre Registration als selbständigerwerbende Person einzureichen und falls vorhanden weitere Dokumente wie:
- Handelsregisterauszug
- Businessplan, Werbeunterlagen
- Mietvertrag für Geschäftsräumlichkeiten
- Verträge mit Mitarbeitenden oder Kunden
Falls sie keine Barauszahlung wünschen, haben Sie folgende Alternativen:
- Als Selbständiger können Sie die freiwillige Versicherung nach Art. 4 BVG wählen und Ihre Austrittsleistung an Ihre neue Pensionskasse übertragen.
- Sie können Ihre Austrittsleistung bei einer Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Wahl (Bank oder Lebensversicherung) einzahlen.
Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, haben Sie je nach Fall die Möglichkeit, Ihre Austrittsleistung ganz oder teilweise als steuerbare Barauszahlung zu beziehen.
- Ausreise in ein EU/EFTA-Staat
- Den überobligatorischen Teil Ihrer Austrittsleistung können Sie bar auszahlen lassen. Dafür benötigen wir die Kontodaten Ihres Bank- oder Postkontos.
- Der gesetzliche Teil bleibt hingegen in der Schweiz und wird an die Freizügigkeitseinrichtung Ihrer Wahl überwiesen. Bitte teilen Sie uns diese mit. Erfolgt keine Meldung Ihrerseits, überweisen wir Ihr Altersguthaben an den Sicherheitsfonds BVG.
- Sollten Sie im neuen Wohnsitzstaat nicht sozialversicherungspflichtig sein, können Sie die Barauszahlung des gesetzlichen Teils nachträglich bei der Freizügigkeitseinrichtung beantragen. Das erforderliche Formular finden Sie auf der Website der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG (sfbvg.ch).
- Ausreise in einen Drittstaat
- Wenn Sie sich ausserhalb der EU/EFTA niederlassen und nicht innerhalb der EU/EFTA obligatorisch versichert sind, können Sie die gesamte Austrittsleistung bar beziehen.
- Für die Auszahlung benötigen wir die Angaben Ihres Bank- oder Postkontos.
Beträgt Ihre Austrittsleistung weniger als ein eigener Jahresbeitrag an die Pensionskasse (Anteil Arbeitnehmer), so können Sie eine Barauszahlung beantragen. Die Höhe Ihrer Austrittsleistung finden Sie auf der provisorischen Austrittsabrechnung oder im Webportal.
Liegen uns 6 Monate nach Ihrem Austritt noch keine Überweisungsangaben vor, überweisen wir Ihre Austrittsleistung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 4 FZG) an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.