News & Medienberichte

Wichtigste Reglementsänderungen 2026

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Reglementsänderungen finden Sie hier.

Austrittsleistung statt Pensionierung

Bisher galt: Wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Jahr vor Erreichen des Referenzalters (zwischen Alter 64 und 65) endete, galt das automatisch als Pensionierung. Die versicherte Person durfte nur in Ausnahmefällen anstelle der Altersleistung eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung) beziehen. Dies war der Fall, wenn sie nachweisen konnte, dass sie sich entweder beim RAV arbeitslos meldete oder eine neue Arbeitsstelle antrat. Wer über 65 hinaus weiterarbeitete und die Pensionierung aufschob, hatte laut Reglement keine Möglichkeit, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Austrittsleistung zu wählen.

Ab 2026 wird das einfacher und flexibler: Versicherte, die vor dem 65. Geburtsdatum austreten, können künftig immer und ohne Bürokratie die Ausrichtung der Austrittsleistung anstelle einer Altersleistung wünschen. Wer erst mit 65 oder später austritt, wird grundsätzlich pensioniert. Kann die Person nachweisen, dass sie die Erwerbstätigkeit weiterführt, ist die Ausrichtung der Austrittsleistung ebenfalls zulässig. Die Austrittsleistung kann auf ein Freizügigkeitskonto(oder maximal auf zwei Konten bei zwei unterschiedlichen Einrichtungen)überwiesen oder direkt an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen werden, sofern diese das noch zulässt (unüblich nach Alter 65). Auf diese Weisebehalten Versicherte die Flexibilität, ihren Übergang in den Ruhestand nach den eigenen Vorstellungen zu gestalten.

Begünstigungserklärung im Todesfall

Moderne Vorsorge verlangt Flexibilität – auch beim Schutz von nahestehenden Personen im Ernstfall. Wir haben deshalb die reglementarischen Bestimmungen rund um das Todesfallkapital per 1. Januar 2026 modernisiert. Das Ergebnis: klarere, vereinfachte Regeln und mehr Flexibilität für die Versicherten.

Die Begünstigten sind in fünf Gruppen eingeteilt:

  • Gruppe a:    Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder
  • Gruppe b:    Personen, die von der versicherten Person während den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod in erheblichem Masse unterstützt worden sind; und die Person, welche die Bedingungen für die reglementarische Lebenspartnerrente erfüllt. Personen dieser Gruppe sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Stiftung von der versicherten Person zu Lebzeiten schriftlich als Begünstigte für das Todesfallkapital gemeldet wurden.
  • Gruppe c:    Nichtwaisenrentenberechtigte Kinder der verstorbenen Person (exkl. Stiefkinder)
  • Gruppe d:    Eltern
  • Gruppe e:    Geschwister(inkl. Halbgeschwister, ohne Stiefgeschwister)

Im Todesfall erhalten der Ehepartner sowie die waisenrentenberechtigten Kinder der versicherten Person automatisch eine Rente. Stirbt sie vor der Pensionierung, so erhalten die Hinterbliebenen ausserdem ein Todesfallkapital in der Höhe des Altersguthabens, das nicht für die Finanzierung der Hinterlassenenrenten gebraucht wird. Hinterlässt die versicherte Person im Zeitpunkt des Todes keine rentenberechtigten Personen, entspricht das Todesfallkapital immer dem vollen vorhandenen Altersguthaben der verstorbenen Person. Im Vorsorgeplan kann zudem ein zusätzliches Todesfallkapital versichert sein (nur für Begünstigte der Gruppen a und b).

Bisher war die Rangordnung der Begünstigten ziemlich starr: Änderungen waren nur innerhalb von zwei Kategorien möglich. Daher konnten beispielsweise Kinder mit Anspruch auf Waisenrente (unter Alter 18 oder bis Alter 25, falls in Ausbildung) und Kinder ohne Anspruch auf Waisenrente (über Alter 18 und nicht mehr in Ausbildung)nicht gleichzeitig für ein mögliches Todesfallkapital begünstigt werden. Ab2026 können Versicherte nun bei Bedarf noch flexibler bestimmen, wer das Todesfallkapital zu welchen Teilen erhalten soll.

Mit der neuen Begünstigungsregelung in Art. 29 des Vorsorgereglements lässt sich die Vorsorge noch besser an moderne Familienmodelle und individuelle Bedürfnisse anpassen. Mit dem Versand der neuen Vorsorgeausweise informieren wir die Versicherten über diese Neuerungen.

Das bleibt gleich

Ohne abweichende Begünstigungserklärung der versicherten Person wird nach der reglementarischen Rangordnung begünstigt. Die vorangehende Gruppe schliesst jeweils die nachfolgende von der Bezugsberechtigung aus. Das Todesfallkapital wird innerhalb der betreffenden Gruppe zu gleichen Teilen verteilt. Die versicherte Person kann davon abweichend die Aufteilung individuell mittels schriftlicher Begünstigungserklärung regeln. Die Gruppen c, d und e können frei umgeordnet oder kombiniert werden.

Das ist neu

Der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, das heisst die Empfänger der gesetzlich vorgeschriebenen Hinterlassenenrenten, teilen sich nun dieselbe Gruppe (a). Gruppe a kann zusätzlich mit anderen Gruppen kombiniert oder nachrangig gestellt werden.

Wichtigste Reglementsänderungen 2026
under construction